AGB

Nachstehende GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind Vertragsinhalt

 

I. Zulässige Abweichungen vom Kaufvertrag

Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im Kaufvertrag umschriebenen Ausführung des Kraftfahrzeuges abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist.

 

II. Erfüllung

1.      Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.

2.      Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.

3.      Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.

4.      Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.

 

III. Rücktritt

1.      Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.

2.      Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.

3.      Wird beim Fixgeschäft der Liefertermin überschritten, dann „zerfällt“ der Vertrag, ohne dass es einer Rücktrittserklärung bedarf, es sei denn, der Käufer besteht auf die Lieferung.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1.      Für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt wird, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

 

V. Adressänderungen

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet werden.

VI. Gewährleistung

Dem Käufer steht für die Dauer von 2 (zwei) Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zur Verfügung. Demnach hat der Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

 

VII. Garantiebestimmungen

Der Verkäufer übernimmt die Garantie im Rahmen

der untenstehenden Garantiebestimmungen,

der auszufolgenden Garantiebestimmungen, die in den vom Erzeuger bzw. Importeur herausgegebenen Richtlinien enthalten sind.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann durch eine solche freiwillige Garantieerklärung nicht eingeschränkt werden.

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